Baumängel: Neue Regeln gelten ab dem 1. Januar 2026

Die vom Parlament im Dezember 2024 verabschiedeten Änderungen im Bauvertragsrecht treten auf den 1. Januar 2026 in Kraft. Damit wird die Situation der Bauherrschaft bei Baumängeln verbessert.

Die Änderung des Obligationenrechts (OR) vom 20. Dezember 2024 sieht wichtige Anpassungen und Verbesserungen für die rechtliche Stellung der Bauherren und Immobilienkäufer bei Baumängeln vor. So kann die Bauherrschaft ihre Rechte künftig einfacher wahrnehmen, wenn Bauunternehmer ihre Arbeit mangelhaft erledigen. Namentlich werden die Rügefristen für offene und versteckte Mängel auf neu 60 Tage seit Ablieferung des Werks bzw. Entdeckung des Mangels verlängert. Diese Fristen können vertraglich nicht verkürzt werden.

Nachbesserungsrecht kann nicht mehr ausgeschlossen werden

Ausserdem kann das Nachbesserungsrecht für Baumängel vertraglich nicht mehr ausgeschlossen werden. Das soll nicht nur bei Bauwerkverträgen gelten, sondern auch beim Kauf von Grundstücken mit Neubauten, die noch zu errichten sind oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Verkauf erstellt wurden. An seiner Sitzung vom 30. April 2025 hat der Bundesrat die Inkraftsetzung der Änderungen auf den 1. Januar 2026 beschlossen. So bleibt ausreichend Zeit, die erforderlichen Änderungen in Verträgen zu berücksichtigen, die ab diesem Datum abgeschlossen werden.

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